der Häkken GmbH & Co KG / Stand Juni 2023 / Download der AGBs

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die zeitlich beschränkte Überlassung der sich im Eigentum der Häkken GmbH & Co. KG (im Folgenden „Vermieter“) befindenden Mietgegenstände (Eventräumlichkeiten), die Bereitstellung mobiler Einrichtungen sowie die Erbringung veranstaltungsvorbereitender und -begleitender Leistungen an Dritte, die keine Verbraucher sind (im Folgenden „Mieter“). Die jeweilige Konkretisierung der Leistungspflichten erfolgt im jeweiligen Vertrag.

1.2 Für Kostenvoranschläge, Vertragsangebote sowie alle durch den Vermieter geschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Veranstalters werden vom Vermieter nicht anerkannt, sofern der Vermieter diesen nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden zwischen dem Vermieter und dem Mieter haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Übrigen bedürfen Änderungen und/oder Ergänzungen von Kostenvoranschlägen, Vertragsangeboten und Verträgen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformabrede selbst.

2. Kostenkalkulation; Vertragsabschluss; Auftragsbearbeitung

2.1 Der Vermieter erstellt auf Grundlage der vom Mieter mitgeteilten Veranstaltungseckdaten und des Veranstaltungszwecks eine Erstkalkulation (Erstangebot). Nachträgliche Änderungen dieser Eckdaten können zu einer Änderung des Angebots führen. Angebote gelten grundsätzlich als Ganzes; eine Herausnahme einzelner Teilpositionen ist nicht möglich.

2.2 Ein Vertrag über die Überlassung von Räumen der Eventlocation „Häkken“ sowie über die Erbringung veranstaltungsvorbereitender und/oder -begleitender Leistungen kommt erst zustande, wenn der Vermieter das durch die Unterzeichnung der Auftragserteilung durch den Mieter entstandene verbindliche Angebot annimmt.

2.3 Nach Abschluss des Mietvertrages beginnt die Bearbeitung des erteilten Auftrags.

2.4 Vorläufige Terminreservierungen ohne feste vertragliche Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum sind für den Vermieter und Mieter unverbindlich. Der Mieter ist verpflichtet einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

3. Veranstaltungsprogramm und Ablaufpläne, Ansprechpartner für den Vermieter

3.1 Der Mieter hat im Interesse der optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung in angemessener Zeit nach Zustandekommen des Mietvertrages, spätestens eine Woche vor Beginn des Überlassungszeitraums, das Veranstaltungsprogramm und detaillierte Ablaufpläne (Organisationsübersicht) bekanntzugeben und mit dem Vermieter abzustimmen.

3.2 Beabsichtigt der Mieter nach Vorlage dieser Unterlagen eine erhebliche Änderung bei Ablauf oder Umfang der vorgesehenen Veranstaltung, hat er dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vermieter wird dem Mieter mitteilen, ob die gewünschte Änderung möglich ist und welche Kostenänderungen sich aus der Änderung ergeben. Soweit der Vermieter die Änderung annimmt, ist die Änderung in einem Nachtrag zum Mietvertrag schriftlich festzuhalten. Ein Anspruch des Mieters auf die gewünschte Änderung besteht vor der schriftlichen Zustimmung des Vermieters nicht.

3.3 Der Mieter hat dem Vermieter bis spätestens 48 Stunden vor Beginn des Überlassungszeitraums, einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der während des gesamten Überlassungszeitraums einschließlich eines etwaigen Auf- und Abbaus vor Ort anwesend oder zumindest fernmündlich erreichbar sein muss.

4. Veranstalter, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen, GEMA

4.1 Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten Veranstalter. Eine Überlassung der jeweiligen Mietsache/n an Dritte, ganz oder teilweise, ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

4.2 Auf sämtlichen Einladungen, Eintrittskarten, Plakaten oder sonstige verbreitete Veranstaltungsinformationen gleich welcher Art (auch elektronisch) ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstaltungsteilnehmer und dem Mieter besteht, nicht jedoch zwischen dem Teilnehmer oder anderen Dritten und dem Vermieter.

4.3 Der Mieter ist für die Einhaltung sämtlicher für die Veranstaltung zu beachtenden Regelungen und Vorschriften verantwortlich, insbesondere wird auf die Pflicht des Mieters zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

– des Gewerberechts
– ordnungsbehördlicher Verwaltungsakte
– der Bauaufsicht und Feuerlöschwesens
– des Versammlungsrechts
– zum Schutz der Jugend

4.4 Der Mieter/ Veranstalter trägt das Verwendungsrisiko der Mietsache. Wenn die Veranstaltung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat oder die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, bleibt die Verpflichtung des Mieters/Veranstalters zur Entrichtung der Miete einschließlich der Vergütung veranstaltungsbezogener Zusatzleistungen – vorbehaltlich einer abweichenden Individualvereinbarung – unberührt. Solche Gründe sind insbesondere

– die behördliche oder gesetzliche Untersagung der Veranstaltung, bspw. im Zusammenhang mit der Eindämmung einer Pandemie,
– die behördliche oder gesetzliche Einschränkung der Veranstaltung im Hinblick auf die zulässige Teilnehmeranzahl, bspw. im Zusammenhang mit der Eindämmung einer Pandemie,
– die Absage der Veranstaltung durch den Mieter/Veranstalter.

Die Regelungen zum Rücktritt des Mieters/Veranstalters nach Ziffer 15.1 bleiben unberührt.

4.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte unberührt.

4.6 Soweit für die Veranstaltung eine behördliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese rechtzeitig vor Beginn des Überlassungszeitraums auf eigene Kosten einzuholen und auf Verlangen des Vermieters diese spätestens 24 Stunden vor Beginn des Überlassungszeitraums nachzuweisen.

4.7 Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Mieters. Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter berechtigt, spätestens 24 Stunden vor Beginn des Überlassungszeitraums einen schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie über die Entrichtung der GEMA Gebühren und/oder den über die Rechnungsstellung seitens der GEMA zu verlangen.

5. Nutzung des Mietgegenstandes, Räum- und Streuarbeiten

5.1 Der jeweilige Mietgegenstand wird – sofern nicht etwas anderes mit dem Mieter vereinbart ist – in dem jeweiligen Zustand vermietet, in dem er sich befindet. Der Mieter ist zur pfleglichen und schonenden Behandlung der Mietsache verpflichtet. Eine Überlassung an Dritte, insbesondere eine Weiter- oder Untervermietung, ist nicht gestattet.

5.2 Der Mietvertrag gilt – sofern in diesem selbst nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt wurde – ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Die Bereitstellung von Einrichtungen aller Art oder sonstiger zusätzlichen Leistungen im Sinn der Ziffer 1.1 ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

5.3 Der Vermieter leistet keine Räum- und Streuarbeiten, sofern diese nicht im Mietvertrag vereinbart sind.

5.4 Der Mietgegenstand darf lediglich für den im Mietvertrag vereinbarten Zweck genutzt werden. Etwaige Änderungen des Zwecks der Veranstaltung sind gem. Ziffer 3.2 dem Vermieter mitzuteilen.

6. Nutzung der Eventlocation; Leistungen des Vermieters

6.1 Die Buchung der Räumlichkeiten der Eventlocation ist grundsätzlich nur zusammen mit dem hauseigenen Locationpersonal möglich.

6.2 Die Nutzung der Räumlichkeiten ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung (Ziffer 12) zulässig. Anordnungen der Mitarbeiter des Vermieters ist Folge zu leisten. Der Mieter verpflichtet sich, die Einhaltung entsprechender Anordnungen durch die Teilnehmer sicherzustellen. Der Mieter ist verpflichtet, Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn durch deren Verhalten, insbesondere durch das Nichteinhalten erteilter Anweisungen der Mitarbeiter des Vermieters, eine Gefährdung anderer Teilnehmer, der Sicherheit oder des Eigentums des Vermieters konkret zu besorgen ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter werden hierdurch nicht begründet.

6.3 Sämtliche Einbauten, Aufbauten, Dekorationen oder sonstige Veränderungen des Zustands der Mietgegenstände oder der Mietgegenstände selbst bedürfen einer schriftlichen Anzeige des Mieters und der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sie müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Ein Benageln von Fußböden und Wänden ist nicht gestattet. Gleiches gilt für Klebe- oder Aufhängevorrichtungen an Wänden und Fenstern. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach der jeweils geltenden DIN-Norm, derzeit DIN 4102, verwendet werden.

6.4 Der Mieter erhält während der Nutzungsdauer der Eventlocation kostenfrei Zugriff auf eine WLAN-Verbindung. Im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetzugangs des Vermieters sind jegliche Aktivitäten des Mieters, der Veranstaltungsteilnehmer oder sonstiger, vom Mieter eingeschalteter Dritte, die gegen geltendes Recht verstoßen, Rechte Dritter verletzen oder gegen die Grundsätze des Jugendschutzes verstoßen, nicht gestattet.

6.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Schäden an der Mietsache oder den überlassenen Einrichtungen, insbesondere technischer Geräte im Küchenbereich, unverzüglich anzuzeigen.

7. Preise; Depositzahlung; Nebenkosten; Kaution

7.1 Mieten und sonstige Preise, insbesondere für das Locationpersonal, ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Dieses versteht sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen, soweit nicht im jeweiligen Vertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

7.2 Nach Vertragsschluss sind 50% der vereinbarten Vergütung zuzüglich der hierauf jeweils entfallenden gültigen Mehrwertsteuer bargeldlos an den Vermieter zu leisten. Die restlichen 50% der vereinbarten Vergütung (zzgl. Mehrwertsteuer) sind spätestens bis vier Wochen nach Beginn des Überlassungszeitraums an den Vermieter bargeldlos auf dessen Geschäftskonto zu leisten.

7.3 Kosten für Strom, Wasser sowie Sanitärausstattung sind während der Veranstaltungsdauer im Angebot enthalten.

7.4 Abschlussrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen fällig; ausgewiesene Zahlbeträge müssen innerhalb dieser Frist bargeldlos auf das Geschäftskonto des Vermieters eingehen.

8. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, derzeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sowie die gesetzliche Entschädigungspauschale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB, derzeit in Höhe von EUR 40,00, geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters, insbesondere das Recht zur Kündigung oder zur Geltendmachung von Schadensersatz, bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleibt der Anspruch des Vermieters auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB.

9. Versicherung

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, für die Risiken der jeweiligen Veranstaltung eine entsprechende Haftpflicht- und Sachversicherung, sowie Produkthaftungsschäden, abzuschließen, die jeweils das typische Schadensrisiko abdeckt. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Vermieter bis spätestens 48 Stunden vor Beginn des Überlassungszeitraums unaufgefordert nachzuweisen.

10. Hausordnung

10.1 Für die Eventlocation „Häkken“ gilt die nachfolgende Hausordnung. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung sowie sonstige Dritte, die im Vorfeld der Veranstaltung oder bis zur Rückgabe der Räumlichkeiten vom Mieter eingesetzt werden, zur Einhaltung der Hausordnung vertraglich zu verpflichten und über deren Inhalt umfassend zu informieren.

10.2 Das Anschließen an das elektrische Netz des Vermieters ist nur in Abstimmung mit dem Vermieter gestattet und darf nur durch das Personal des Vermieters erfolgen.

10.3 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schachtkabel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage müssen ebenso wie sämtliche Fluchtwege, gekennzeichnete Notausgänge und Feuerwehrzufahrten zu jedem Zeitpunkt frei und zugänglich sein. Der Mieter ist verpflichtet, die Teilnehmer entsprechend zu informieren, insbesondere die Fluchtwege mitzuteilen.

10.4 Den Anordnungen der Mitarbeiter des Vermieters bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung ist Folge zu leisten. Der Vermieter und von diesem beauftragte Dritte sind berechtigt, gegenüber dem Mieter und den Teilnehmern der Veranstaltung das Hausrecht auszuüben.

10.5 Der Mieter ist verpflichtet, sämtlichen Müll, Unrat oder sonstige Verunreinigungen der Räumlichkeiten oder des Außengeländes der Eventlocation auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. zu beseitigen.

11. Mietdauer; Rückgabe der Mietsache

11.1 Die jeweilige Mietsache wird lediglich für die im Vertrag vereinbarte Zeit überlassen. Sämtliche Auf- und Abbauten, Dekorationen oder ähnliches können nur innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und mit dem Vermieter im Mietvertrag zu vereinbaren.

11.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache zum Ende des vereinbarten Überlassungszeitraums in ordnungsgemäßem, insbesondere gereinigten, Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Eingebrachte Gegenstände, Auf- und Abbauten, Dekorationen oder ähnliche Veränderungen im Sinne der Ziffer 6.3 sind vom Mieter bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos und auf eigene Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu entfernen. Kommt der Mieter mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, diesen auf Kosten des Mieters wiederherzustellen und gegebenenfalls eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen oder ähnliches auf Kosten des Mieters bei Dritten einlagern zu lassen.

11.3 Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, so ist der Mieter verpflichtet, eine auf Basis des vereinbarten Nutzungsentgelts anteilige Miete pro Stunde (vereinbarte Gesamtmiete: vereinbarte Überlassungsdauer in Stunden) zu zahlen. Dies gilt auch für die Dauer sämtlicher Arbeiten der vom Mieter beauftragten Dienstleister außerhalb der vertraglichen Mietzeit. Etwaige weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

Hier ist der überarbeitete Text mit den eingefügten Absätzen vor allen Zahlen über 12:

12. Rücktritt des Mieters/Veranstalters

12.1 Nutzt der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Gründen die Veranstaltungsräumlichkeiten zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin nicht oder tritt er vorher vom Vertrag zurück, so ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Überlassung der Räumlichkeiten, einschließlich der vereinbarten veranstaltungsbezogenen Zusatzleistungen im Sinne der Ziffer 1.1, vollumfänglich in Rechnung zu stellen, sofern Weitervermietungen nicht mehr möglich sind. Bei Rücktritt jedoch bis sechs (6) Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden lediglich 75% der vereinbarten Miete erhoben, bis zwei (2) Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90% der vereinbarten Miete. Es ist jedoch der Wert etwaiger ersparter Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anzurechnen, die der Vermieter aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, sich um eine Weitervermietung zu bemühen.

12.2 Der Mieter/Veranstalter trägt das Verwendungsrisiko der Mietsache. Wenn die Veranstaltung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat oder die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, bleibt die Verpflichtung des Mieters/Veranstalters zur Entrichtung der Miete einschließlich der Vergütung veranstaltungsbezogener Zusatzleistungen – vorbehaltlich einer abweichenden Individualvereinbarung – unberührt. Solche Gründe sind insbesondere
– die behördliche oder gesetzliche Untersagung der Veranstaltung, bspw. im Zusammenhang mit der Eindämmung einer Pandemie,
– die behördliche oder gesetzliche Einschränkung der Veranstaltung im Hinblick auf die zulässige Teilnehmeranzahl, bspw. im Zusammenhang mit der Eindämmung einer Pandemie,
– die Absage der Veranstaltung durch den Mieter/Veranstalter. Die Regelungen zum Rücktritt des Mieters/Veranstalters nach Ziffer 15.1 bleiben unberührt.

12.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte unberührt.

13. Rücktrittsrecht des Vermieters

13.1 Der Vermieter ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Mieter eine Vorauszahlung im Sinne der Ziffer 9.2 nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet oder eine sonstige vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht leistet.

13.2 Der Vermieter ist ferner berechtigt, aus sachlichen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere
– wenn die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den Verstoß gegen geltende Gesetze, befürchten lässt;
– bei höherer Gewalt und sonstigen Umstände, die eine Vertragserfüllung unmöglich machen;
– bei Fehlen von für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Erlaubnissen oder Genehmigungen;
– wenn die Veranstaltung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden, des Veranstaltungszwecks, gebucht wurde oder der Mieter die Mitteilung einer wesentlichen Änderung der Veranstaltung unterlässt (Ziffer 3.2);
– bei Verletzung vertraglich vereinbarter Anzeige- und Mitteilungspflichten;
– bei begründetem objektiven Anlass, der auf eine Beeinträchtigung des reibungslosen Betriebs der Golfanlage, des Kieswerks und der Deponie schließen lässt;
– bei begründetem Anlass, der auf eine Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit schließen lässt, ohne dass diese dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen.

14. Kündigung

Vermieter und Mieter können den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

14.1 Der Vermieter kann den Vertrag ferner nach Veranstaltungsbeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn trotz einer erforderlichen Abmahnung
a. die Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gegen geltende Gesetze verstößt;
b. durch das Verhalten eines Veranstaltungsteilnehmers die Sicherheit der Veranstaltung, die Gesundheit der Teilnehmer oder das Eigentum des Vermieters gefährdet ist, wenn der Mieter diesen nicht von der Veranstaltung unverzüglich ausschließt (Ziffer 6.2);
c. der Vermieter Kenntnis erlangt, dass es sich bei der Veranstaltung um eine private Veranstaltung einer Privatperson handelt;
d. der Mieter sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, so dass die Fortsetzung des Vertrages dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, insbesondere bei einer nachhaltigen Verletzung der Haus- oder Streckenordnung im Sinn der Ziffern 8 und 9 oder bei einer Untervermietung der Mietsache an Dritte.

15. Werbung für die Veranstaltung

Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente, Lichtinstallationen und sonstige Werbegegenstände dürfen im Bereich der Mietgegenstände – sowohl innerhalb als auch außerhalb – nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters sowie unter Berücksichtigung von behördlichen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften, für deren Einhaltung ausschließlich der Mieter verantwortlich ist, angebracht werden.

16. Musik und Tanz

16.1 Die Durchführung von Tanzveranstaltungen in der Eventlocation ist zulässig.

16.2 Das Mitbringen jeglicher Art von Musik einschließlich des Einsatzes von DJs, Bands usw. bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Das Abspielen ist nur in den Räumlichkeiten gestattet. Sofern der Vermieter diese erteilt. Im Übrigen sind durch den Mieter die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Lärmschutzes, einzuhalten.

16.3 Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Kosten in Zusammenhang mit Beschwerden Dritter über Lärm. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

17. Zutrittsrecht des Vermieters, Hausrecht

Der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie von ihm Beauftragte haben das jederzeitige Recht zum Zutritt zur Veranstaltung des Mieters und zu sämtlichen Räumlichkeiten, insbesondere zu den in Ziffer 7 & 8 genannten Anlagen. Sie sind weiter berechtigt, gegenüber dem Mieter und den Teilnehmern und Besuchern unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Mieters Hausrecht auszuüben, sofern es nicht kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Ebenso ist der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.

18. Aufnahmen und Übertragungen

Aufnahmen oder Übertragungen von Veranstaltungen für Rundfunk-, Fernseh-, Video-, Foto- und Filmzwecke einschließlich des Streamens im Internet bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, für entsprechende Aufnahmen oder Übertragungen ein zusätzliches Entgelt, dessen Höhe gesondert mit dem Mieter vereinbart wird, zu berechnen.

19. Haftung

19.1 Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass dem Mieter ggfs. für die Veranstaltung erforderlichen behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen erteilt werden.

19.2 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, insbesondere Sach-, Personen-, Produkthaftpflicht- und Umweltschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine Beauftragten und sonstige Dritte (z.B. Lieferanten oder Dienstleister) schuldhaft verursacht werden. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die von ihm bzw. den in Satz 1 bezeichneten Personen durch fahrlässigen Umgang mit eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen verursacht werden sowie für alle Schäden, die durch ein Überschreiten der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl verursacht werden.

19.3 Der Mieter haftet auch für Schäden, die von Besuchern oder Gegnern der vom Mieter organisierten Veranstaltung verursacht werden, sofern der Mieter schuldhaft hierzu beigetragen hat und/oder er zumindest entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen hat.

19.4 Der Mieter haftet ferner dafür, dass durch seine Veranstaltungen keine Rechte Dritter verletzt werden.

19.5 Soweit ein Schaden im alleinigen Herrschafts- und Organisationsbereich des Mieters entstanden ist, obliegt es dem Mieter, das fehlende Vertretenmüssen nachzuweisen.

19.6 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter auf den Vermieter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen, die von Teilnehmern oder Besuchern der Veranstaltung oder sonstigen Dritten, auch Behörden, geltend gemacht werden, freizustellen.

19.7 Der Vermieter kann vom Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

19.8 Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters wegen anfänglicher Sachmängel des Mietgegenstandes wird ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Mieters im Übrigen, einschließlich solcher aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, können nur geltend gemacht werden, soweit sie
– auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
– auf der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Vermieter oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
– auf einer zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit führenden fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder
– auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft des Mietgegenstandes, oder
– auf einer zwingenden gesetzlichen Haftung des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

20. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel

20.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.2 Sollte eine vertragliche Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.